Kunst oder unzulässige Umgestaltung?
Donnerstag, 17.09.2026
BGH entscheidet zu Street-Art auf der Fassade

Darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Fassade eines Gebäudes für ein großformatiges Street-Art-Kunstwerk freigeben? Mit dieser Frage beschäftigt sich derzeit der Bundesgerichtshof (BGH). Anlass ist ein geplanter Fassadenentwurf im Rahmen des Kunstprojekts „Urbaner Kunstraum Wuppertal“, gegen den ein Wohnungseigentümer klagt.
Streit um Gestaltungshoheit
Geplant war ein rund 600 Quadratmeter großes Mural auf der Giebelfassade eines Hochhauses. Der Kläger sieht darin eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und hält den Beschluss der Eigentümergemeinschaft zudem für zu unbestimmt, da das endgültige Motiv bei der Abstimmung noch nicht feststand.
Amts- und Landgericht wiesen die Klage jedoch ab. Nach ihrer Auffassung handelt es sich um eine zulässige bauliche Veränderung, die weder die Wohnanlage grundlegend umgestaltet noch einzelne Eigentümer unbillig benachteiligt. Der künstlerische Gestaltungsspielraum sei dem Wesen eines Kunstprojekts geschuldet.
Bedeutung für künftige Fassadenprojekte
Der BGH muss nun klären, wie weit die Entscheidungskompetenz einer Mehrheit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Fassadengestaltung reicht. Das Urteil, das für vergleichbare Kunst- und Fassadenprojekte bundesweit richtungsweisend sein könnte, wird am 25. September 2026 erwartet.
